Sorgerecht: Kindesschutzrechliche Maßnahmen dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils

Nachrichten Steuern und Recht
10.02.2025
Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. Das OLG Frankfurt hat festgestellt, dass es im streitigen Fall keiner kindesschutzrechtlichen Maßnahmen bedarf (Az. 1 UF 186/24).