Sanktionen gegen Russland: Allgemeine Genehmigung des BAFA für WP- und StB-Dienstleistungen nach Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) VO (EU) 833/2024

Nachrichten Steuern und Recht
07.05.2024
Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Die WPK weist auf Ausnahmen durch eine Allgemeine Genehmigung des BAFA hin.