Nachrichten Steuern und Recht
31.01.2024
Das LSG Bayern hat mit aktuellem Urteil das Recht eines Versicherten bestätigt, in einer Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen eines nicht zugelassenen - aber gleichwohl qualifizierten - Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall müsse die Krankenkasse dem Versicherten die Kosten erstatten, die er für die Konservierung seiner Keimzellen aufwenden musste (Az. L 5 KR 377/22).