Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen

Nachrichten Steuern und Recht
29.12.2023
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer i. S. d. § 139 AO für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen nach § 32b Abs. 3 Satz 1 EStG Stellung genommen (Az. IV C 5 - S-2295 / 21 / 10001 :001).