Nachrichten Steuern und Recht
29.12.2023
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer i. S. d. § 139 AO für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen nach § 32b Abs. 3 Satz 1 EStG Stellung genommen (Az. IV C 5 - S-2295 / 21 / 10001 :001).