BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte

Nachrichten Steuern und Recht
25.07.2024
Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gem. § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar. So entschied der BFH (Az. XI R 16/20).