Nachrichten Steuern und Recht
05.09.2024
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Begünstigungsvorschriften der § 13 Abs. 1 Nr. 4c, § 13a, § 13b und § 13c ErbStG für den Erwerb eines Kommanditanteils und eines Familienheims durch die Vermögensteilung unter den Erben Anwendung finden (Az. II R 12/21).