Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich irrelevant für die Versorgungsbezüge

Nachrichten Steuern und Recht
03.05.2024
Ein Beamter hatte ein angespartes Zeitguthaben auf seinem Lebensarbeitszeitkonto - etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit - noch nicht ausgeschöpft, als er sich für einen Wechsel des Vorruhestandsmodells entschied. Das BVerwG entschied, dass das Zeitguthaben bei seinen Versorgungsbezügen dann nicht mehr berücksichtigt werden muss (Az. 2 C 13.23).